Ich versuche mal, etwas hier reinzukopieren, weiß aber auch nicht, ob es schon bekannt ist:
Wichtige Gesetzesänderung für die häusliche Pflege
Hallo von FAMILIARA,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie auf eine wichtige Gesetzesänderung hinweisen, die seit März 2019 gilt. Es geht um die Ausweitung des verfügbaren Budgets für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieses Budget ist insbesondere für diejenigen von Ihnen wichtig, die ihre Angehörigen privat pflegen und bei denen, zum Beispiel wegen einer Demenz oder einer Behinderung, ein erhöhter Betreuungsaufwand notwendig ist.
Was ist der Hintergrund? Seit Anfang 2017 haben alle Pflegebedürftige den Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat. Dieser Anspruch gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5. Die Pflegekasse erstattet Ihnen dann nachgewiesene Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung oder der Haushaltsführung. Pflegebedürftige mit nur Pflegegrad 1 können diesen Betrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwenden.
Zusätzlich konnten Sie, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben, bis zu 40 Prozent Ihres Leistungsbudgets für Pflegesachleistungen „umwandeln“ und für reine Betreuungsangebote verwenden. Wenn Sie also bei Pflegegrad 2 ein Budget von 689 Euro im Monat zur Verfügung haben, konnten Sie bis zu 275,60 Euro im Monat dafür einsetzen – zusätzlich zu Ihrem Entlastungsbetrag von 125 Euro.
Mit dem am 14. März 2019 vom Bundestag verabschiedeten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sind nun zwei wichtige Neuregelungen für die häusliche Pflege in Kraft getreten:
Reine ambulante Betreuungsdienste (mit Hilfen bei der Haushaltsführung und häuslichen Betreuungsleistungen wie zum Beispiel Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Begleitung bei Spaziergängen, etc.) sind nun ebenfalls zugelassen. Damit verbessert sich die Pflege zu Hause, weil nicht mehr nur ambulante Pflegedienste zur Versorgung zur Verfügung stehen.
Die ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienste können nun das gesamte Budget für Sachleistungen mit den Kassen abrechnen. Wenn Sie also zum Beispiel bei Pflegegrad 2 monatlich 689 Euro zur Verfügung haben, können Sie zukünftig den gesamten Betrag für reine Betreuungsleistungen verwenden. Bisher war nur die Verwendung von maximal 40 Prozent dieses Budgets möglich; der Rest war für „klassische“ Pflegeleistungen (körperbezogene Pflege) vorgesehen.
Wichtig: Die Zulassung dieser neuen „Ambulanten Betreuungsdienste“ erfolgt auf Länderebene. Jedes der 16 Bundesländer wird in den nächsten Monaten genau festlegen, welche Voraussetzungen die Leistungserbringer erfüllen müssen, damit sie mit den Kassen abrechnen dürfen. Deswegen wird es sicher noch eine Weile dauern, bis diese neuen Angebote auf dem Markt verfügbar sind. Alle bisherigen ambulanten Pflegedienste sind allerdings bereits zur Versorgung zugelassen.
Was bedeutet diese Gesetzesänderung nun für Ihre individuelle Situation?
Pflegegrad 1: Da Sie mit dem Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Sachleistungen haben (außer dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat), können Sie von dieser Neuregelung leider nicht profitieren. Überprüfen Sie deshalb, ob nicht auch eine Höherstufung in Pflegegrad 2 möglich wäre, um mehr Leistung zu erhalten. Dabei helfen wir Ihnen gerne.
Bei Pflegegrad 2 und höher ist folgendes zu beachten:
Wenn Sie selbst pflegen und bisher ausschließlich Pflegegeld erhalten haben, können Sie sich überlegen, in Zukunft auch Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Am Beispiel von Pflegegrad 2 gilt dann folgendes: Sie können einen Teil Ihres Budgets von 689 Euro für Betreuung verwenden und sich einen Teil weiterhin als Pflegegeld auszahlen lassen. Dazu beantragen Sie bei der Kasse die so genannte „Kombinationsleistung“. Oder Sie entscheiden sich dazu, zukünftig das gesamte Budget für ambulante Betreuungsleistungen zu verwenden. Dann erhalten Sie allerdings auch kein Pflegegeld mehr.
Wenn Sie sich die Pflege bisher mit einem ambulanten Pflegedienst geteilt und die Kombinationsleistung in Anspruch genommen haben, können Sie zukünftig mehr vom Budget oder sogar das gesamte Budget (689 Euro bei Pflegegrad 2) für Betreuungsleistungen verwenden. Sie müssen dazu keinen gesonderten Antrag stellen. Es reicht aus, dass Ihr Pflege- oder Betreuungsdienst einen entsprechenden Leistungsnachweis bei der Kasse einreicht. Die Kasse berechnet dann, ob das Budget vollständig in Anspruch genommen wurde oder ob Sie noch einen Restbetrag als Pflegegeld erhalten.
Bei ausschließlicher Pflegesachleistung (die pflegebedürftige Person wird nur vom Pflegedienst versorgt) sollten Sie sich überlegen, ob eine Verschiebung der Leistungen hin zu mehr Betreuungsleistungen Sinn macht. Sie können dann, wenn der Pflegedienst das anbietet, Ihr Budget (689 Euro bei Pflegegrad 2) ausschließlich oder überwiegend für Betreuung ausgeben und im Gegenzug den Anteil körperbezogener Pflegemaßnahmen verringern.