Der Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen besteht für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht kommt. Als mögliche Gründe, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich sein kann, haben die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene im Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 26.04.2016 (Punkt 1 zu § 43 SGB XI) folgende Fallkonstellationen festgehalten:
Es fehlt eine Pflegeperson. Pflegepersonen sind vorhanden, allerdings fehlt bei diesen die Pflegebereitschaft. Es droht eine Verwahrlosung des Pflegebedürftigen oder ist bereits eingetreten. Es droht eine Überforderung der Pflegeperson oder ist bereits eingetreten. Es bestehen Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen. Eine häusliche Pflege ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich und die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung bringen keine Verbesserung.
Anzumerken ist jedoch, dass die Pflegekassen ab dem Jahr 2017 die Heimnotwendigkeit nicht mehr prüfen werden. Die Prüfung der Heimnotwendigkeit ist auch nicht mehr Gegenstand der Begutachtungs-Richtlinien. Die Prüfung entfällt, da sich stets bei einer näheren Betrachtung herausgestellt hat, dass eine entsprechende Notwendigkeit für die vollstationäre Pflege gegeben ist. Damit werden die Pflegekassen von einem vermeidbaren Verwaltungsaufwand befreit. Zudem liegen die Leistungsbeträge im ambulanten Bereich höher als im stationären Bereich. Höhe der vollstationäre Pflegeleistungen
Für die Zeit ab 01.01.2017 gelten nach § 43 Abs. 2 SGB XI die folgenden kalendermonatlichen Leistungsbeträge für die stationären Pflegeleistungen:
Pflegegrad 1: 125,00 Euro Pflegegrad 2: 770,00 Euro Pflegegrad 3: 1.262,00 Euro Pflegegrad 4: 1.775,00 Euro Pflegegrad 5: 2.005,00 Euro
Im Rahmen dieser Leistungsbeträge werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in pauschalierter Form übernommen.