Kurzzeitpflege: Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist
Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen.
Weil dies alles so kompliziert ist, wird sich hier einiges ändern. Zukünftig werden die Beträge aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Jahresbetrag zusammengefasst, der flexibel eingesetzt werden kann. Dafür werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinheitlicht. So besteht dann bei Verhinderungspflege der Anspruch auf das Geld der Pflegekasse sofort. Es wird also die Vorpflegezeit wegfallen. Außerdem wird der Zeitraum einheitlich auf acht Wochen angeglichen, in denen auch das hälftige Pflegegeld weiter gezahlt wird. Zusätzlich kann zukünftig der ganze Betrag (derzeit 1.774 Euro) der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Für einen Überblick über den Jahresbetrag muss die Pflegekasse auf Nachfrage darüber informieren, wie viel Geld für eine Vertretung noch vorhanden ist. Die Änderungen gelten für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche mit Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bereits ab dem 1. Januar 2024. Ihnen steht dann ein Jahresbetrag von 3.386 Euro zur Verfügung. Für alle anderen pflegebedürftigen Menschen gelten die Änderungen erst ab 1. Juli 2025. Ihnen steht dann bei Pflegegrad 2 bis 5 ein Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung.