Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird flexibler: 50 Prozent der Ansprüche auf Kurzzeitpflege kann als Verhinderungspflege genommen werden, das bedeutet Verhinderungspflege kann auf bis zu 42 Tage verlängert werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Ansprüche auf Verhinderungspflege zu 100 Prozent in Kurzzeitpflege umgewandelt werden.
Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege ist ab 2015 gleichrangig mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen.