"Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaubs oder einer Erkrankung ihre Angehörigen nicht pflegen können. Dieser Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Man nennt dies Verhinderungspflege. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt."
Die gesetzlichen Vorschriften dazu finden sich im Paragraphen 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (§ 39SGB IX)
Die Leistungen betragen aktuell bis zu 1.612,00 Euro pro Kalenderjahr. Auch eine stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist möglich. Dann entfällt die zeitliche Begrenzung und die Anrechnung auf das Pflegegeld.
Anträge und weitere Informationen stellen die Pflegekassen zur Verfügung, z.B.: