Der Begriff "Verhinderungspflege" bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese muss sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Geregelt ist diese Leistung im Paragraphen 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, kurz: § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson".
Damit ist auch schon der wesentliche Inhalt dieser Leistung beschrieben: Ist eine Pflegeperson, die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege - in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - gehindert, besteht für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der/die entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird.
Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der/die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt.
Die Verhinderungspflege kann entweder durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes oder durch der/dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen erbracht werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Leistung dürfen den Betrag von aktuell 1612 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen.
Reicht der Höchstbetrag nur für einen Zeitraum von beispielsweise 10 Tagen aus, so ist nach diesem Zeitraum der Anspruch gegenüber der Pflegekasse erschöpft. Bei entsprechender (finanzieller) Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII - festgelegt sind, kann nach Ausschöpfung des Anspruchs gegenüber der Pflegekasse ein Antrag auf Übernahme der entstehenden notwendigen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege beim zuständigen Träger der Sozialhilfe gestellt werden.
Der Betrag steht grundsätzlich unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verhinderungspflege von einem zugelassenen Pflegedienst oder von einer dem Pflegebedürftigen nahe stehenden Person sichergestellt wird.
Ein Antrag auf Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Etwa notwendig werdende ergänzende Leistungen müssen beim nach Landesrecht für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden.
Die Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht als Pflegedienst nach den Vorschriften des SGB XI zugelassen sind.
So ist es z.B. möglich, dass derartige Leistungen durch Einrichtungen der so genannten Behindertenhilfe erbracht werden, die Leistungsvereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des SGB XII haben. Auch die Beschäftigung von Zivildienstleistenden, die von ihren Beschäftigungsstellen für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden, ist ohne weiteres möglich.
Höhe der Leistung
Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet die Pflegekasse maximal 1.612 Euro. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc.
Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 Euro) auf dann maximal 2.418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.
Das Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr (ab 01.01.2016) bis zur Hälfte der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, sind nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe erstattungsfähig. Hat die Ersatzkraft höhere Ausgaben (z.B. Fahrkosten) oder dient die Pflegetätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen, erstattet die Pflegeversicherung maximal 1.612 Euro (bzw. 2.418 Euro, sofern die Leistung der Kurzzeitpflege anteilig hinzugenommen wird).
Nachfolgend ist aufgeführt, wo die Leistungen im SGB XI geregelt sind:
* Verhinderungspflege (häusliche Ersatzpflege): § 39 SGB XI * Kurzzeitpflege: § 42 SGB XI * teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): § 41 SGB XI * zusätzliche Betreuungsleistungen für Demenzkranke: § 45b SGB XI
Auch stundenweise ist Verhinderungspflege möglich:
In diesen Fällen erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von zur Zeit 1.612 Euro.
Für Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden täglich erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer im Kalenderjahr.
Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.
Nicht verbrauchte Verhinderungspflege kann nicht auf das nächste Jahr aufgerechnet werden. Nicht in Anspruch genommene Beträge verfallen.
Wurde Verhinderungspflege jährlich in Anspruch genommen und es gibt dafür Belege/Rechnungen können diese bis zu 4 Jahre rückwirkend bei der Pflegekasse zur Vergütung eingereicht werden.
Geregelt im § 45, SGB I Verjährung (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.