Wer einen Pflegebedürftigen an mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig erwerbstätig ist, sollte sich bei der Pflegeversicherung als "Pflegeperson" eintragen lassen. So bezeichnet der Gesetzgeber Menschen, die Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 bis 3 regelmäßig ehrenamtlich in deren häuslicher Umgebung pflegen. Als häusliche Umgebung zählt nicht nur die Wohnung des Pflegebedürftigen. Auch wenn die Pflege im eigenen Haushalt stattfindet, gilt das als häusliche Umgebung. Das Pflegegeld, das als Anerkennung weitergegeben werden geben kann, gilt nicht als Arbeitsentgelt.
Pflegende sind dann in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei abgesichert.. Außerdem zahlen die Pflegekassen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Pflegepersonen, es sei denn, sie beziehen bereits selbst Altersrente.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt dazu folgende Informationen zur Verfügung:
danke für den Beitrag, dies ist genau mein aktuelles Problem.
Ich pflege meine Mutter und arbeite Vollzeit mit Vertraglich vorgeschriebenen 35 Stunden in der Woche. Für die Pflege beanspruche ich meinen Tarifurlaub (30 Tage), drei extra freie Tage (Umwandlung Jubiläumsgeld in Freizeit) und nochmals 8 freie Tage T-Zug (Umwandlung Lohnerhöhung in Freizeit) Ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 29,69 Stunden.
Was zählt nun, der Arbeitsvertrag mit der Bruttoarbeitszeit von 35 Stunden in der Woche oder die tatsächliche Arbeitszeit von 29,69 Stunden in der Woche ?