Für den Entlastungsbetrag gelten weitestgehend wieder die normalen Regelungen. Das betrifft auch die Ansparfristen: Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2021 können noch bis 30.06.2022 genutzt werden.
Nachbarschaftshilfe durch Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bis zum 30.06.2022 auch abweichend vom geltenden Landesrecht genutzt werden, beispielsweise für Nachbarschaftshilfe. -
Zusatzleistungen in Nordrhein-Westfalen: Um pandemiebedingte Härten abzufedern, gewähren Pflegekassen in NRW bis zum 30. September 2022 Entlastungsbeträge für Hilfe von Bekannten, Freunden und Nachbarn, ohne dass diese hierfür eine spezielle Qualifikation nachweisen müssen. Darüber hinaus werden auch "Dienstleistungen bis vor die Haustür" - etwa Einkaufs- und Botengänge - bezuschusst, aber nur von Anbietern, die landesweit anerkannt sind.