Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen beispielsweise besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden.
Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Soziale Entschädigung umfasst: Kriegsopfer (sie stellen derzeit noch immer den größten Empfängerkreis von Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz), Opfer von Gewalttaten, Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte, Personen, die nach dem 8.Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen Gründen inhaftiert wurden und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt worden sind, Personen, die aufgrund von SED-Unrechtsmaßnahmen haft- und verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, die noch heute fortdauern.
Grundlage für Entschädigungen ist das Bundesvesorgungsgesetz (BVG) - Versorgung von Kriegsopfern
Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz anwenden:
* Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstes * Zivildienstgesetz (ZDG) - Versorgung beschädigter Zivildienstpflichtiger nach Beendigung des Zivildienstes * Häftlingshilfegesetz (HHG) - Versorgung von Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik in Gewahrsam genommen wurden * Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe * Opferentschädigungsgesetz (OEG) - Entschädigung für Opfer von Gewalttaten * Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) - Versorgung von Beschädigten infolge einer Freiheitsentziehung in der ehem. DDR * Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) - Versorgung von Beschädigten infolge einer hoheitlichen Maßnahme (Verwaltungsentscheidung) in der ehem. DDR