Wird ein naher Familienangehöriger pflegebedürftig, stellen sich besonders für berufstätige Familienmitglieder zahlreiche Fragen. Im
Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
sind einige Freistellungsmöglichkeiten geregelt. So können Beschäftigte im akuten Pflegefall bis zu 10 Arbeitstagen der Arbeit fernbleiben, um die pflegerische Versorgung zu organisieren und sicherzustellen. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld.
Längere Freistellungen von bis zu 6 Monaten nach dem Pflegezeitgesetz bzw. bis zu 24 Monaten nach dem Familienpflegezeitgesetz sind ebenfalls möglich. Genauere Informationen dazu sind in dieser Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden: