(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein: ... 3.f -Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.
ZitatKlargestellt wird, dass auch eine einzelne natürliche Person eine Einrichtung oder ein Unternehmen in diesem Sinne betreiben kann, entweder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als selbständige Person oder z. B. im Rahmen eines Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell als Arbeitgeber
Betrifft Impfpflicht behinderte Menschen im „Arbeitgebermodell“? Veröffentlicht am 11.12.2021 16:36 von Andreas Vega
Der Bundestag und im direkten Anschluss der Bundesrat haben nun eine Impfpflicht für Beschäftigte in sozialen Berufen beschlossen. Impfnachweise müssen ab dem 15. März 2022 bei jeder Arbeitgeber*in, auch im Privathaushalt, vorgelegt werden. Ebenso dürfen neue Arbeitsverträge ohne Impfnachweis ab dem 16. März 2022 nicht mehr abgeschlossen werden.