Das BSG sagt im Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R es besteht Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe. Dem stehe auch die Bestandskraft des ursprünglich höhere Leistungen ablehnenden Bescheids nicht entgegen. Denn werde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, könne der Anspruch zwar nicht durchgesetzt werden, solange die Bestandskraft des Bescheids fortwirke, er sei aber gleichwohl entstanden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R