Während die bis zum 31.12.2016 geltende Regelung zur Einstufung in die Pflegestufen überwiegend auf Verrichtungen abstellt, die vorrangig bei körperlich beeinträchtigten Menschen vorkommen, werden ab dem 01.01.2017 insbesondere auch die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen sowie die Belastungen im Zusammenhang mit Krankheiten und der damit verbundenen Therapien (z.B. Behandlungspflege) erfasst.