Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt den Ehegatten nun für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gilt. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Arzt oder der Ärztin festgelegt.